Satzung

SATZUNG
BFB Bürger für Bürger Wählergemeinschaft Henstedt-Ulzburg
vom 11.01.2019 mit Änderung/Ergänzung vom 30.4.2021 sowie 10.2.2023


Ein Hinweis vorab:
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird teilweise auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personen-bezeichnungen gelten gleichermaßen für beiderlei Geschlechter.

Präambel:
Die Wählergemeinschaft „BFB Bürger für Bürger Wählergemeinschaft Henstedt-Ulzburg“ bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und arbeitet gemeinnützig zum Wohle der Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Henstedt-Ulzburg. Ihr Ziel ist es, die Interessen und Belange der Bürgerinnen und Bürger in der Gemeindepolitik zu vertreten und eine angemessene Bürgerbeteiligung nach demokratischem Vorbild sicherzustellen. Die Weiterentwicklung und der Erhalt unserer Gemeinde als lebendiger, sicherer und attraktiver Wohn- und Lebensraum für Familien und Menschen aller Altersgruppen ist ein wesentliches Anliegen. Dazu möchte die BFB einen gerechten Ausgleich zwischen Bürgerinteressen sowie wirtschaftlichen, sozialen, verkehrlichen und öffentlichen Belangen erzielen.

Aus diesen Grundsätzen folgt unser Politikverständnis:

  • Wir agieren aus der bürgerlichen Mitte heraus und praktizieren dies sachbezogen mit sozialen, ökologischen, ökonomischen und liberalen Schwerpunkten. Politische Extreme lehnen wir ab.
  • Wir wollen eine Beteiligung und Information der Bürger an möglichst vielen Entscheidungs- und Abwägungsprozessen.
  • Wir wollen die Transparenz für kommunalpolitische Vorgänge und Entscheidungen verbessern.
  • Wir wollen ergebnisoffen diskutieren.
  • Wir wollen wertschätzend miteinander umgehen. Uns geht Kommunikation vor Konfrontation.
  • Wir wollen im Dialog mit den anderen kommunalpolitischen Vereinigungen und Parteien bleiben und dabei die Verwaltung einschließen.
  • Wir wollen über Alternativen nachdenken, bevor Entscheidungen fallen.
  • Wir wollen eine ortsbezogene Politik machen ohne politische Einwirkungen oder Bindungen durch eine Landes- und Bundesebene.

§ 1 – Name, Zweck und Sitz
(1) Die Wählergemeinschaft führt den Namen „BFB Bürger für Bürger Wählergemeinschaft Henstedt-Ulzburg“, die Kurzbezeichnung lautet: „BFB“.

(2) Die Wählergemeinschaft ist eine Vereinigung von Bürgern der Gemeinde Henstedt-Ulzburg. Ihr Zweck ist es, aktiv durch Mitarbeit in der Gemeindevertretung an der Erfüllung kommunaler Aufgaben mitzuwirken und das Wohl der Einwohner zu fördern. Sie übt ihre Tätigkeit nach demokratischen Grundsätzen und auf der Grundlage und im Rahmen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland aus.

(3) Die Wählergemeinschaft verfolgt dementsprechend ausschließlich und unmittelbar steuerlich begünstigte Zwecke im Sinne des § 34 g Einkommenssteuergesetz; sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Die Wählergemeinschaft BFB hat ihren Sitz in Henstedt-Ulzburg.

§ 2 – Mitgliedschaft
(1) Mitglied der BFB können alle Einwohner der Gemeinde Henstedt-Ulzburg werden, die nach dem Kommunalwahlgesetz des Landes Schleswig-Holstein wahlberechtigt sind.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Aufnahmeerklärung beantragt. Die Aufnahme in die Wählergemeinschaft erfolgt, wenn 2/3 der Mitglieder des Vorstandes für die Aufnahme stimmen, andernfalls entscheidet die Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten Versammlung über die Aufnahme.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch

a) schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand; der Austritt kann nur mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende erklärt werden.
b) Ausschluss, der vom Vorstand einstimmig beschlossen werden muss oder
c) Tod

(4) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,

a) wenn es vorsätzlich gegen diese Satzung oder in erheblicher Weise gegen die Ziele und Grundsätze der Wählergemeinschaft verstößt und dieser damit einen Schaden zufügt,
b) bei nachträglichem Verlust des aktiven Wahlrechts.

(5) Wer ausscheidet hat keinen Anspruch gegen das Vermögen der Wählergemeinschaft und auf Rückzahlung eventuell gezahlter Beiträge.

(6) Der unter § 1 (2) genannte Zweck erfordert die gegenseitige Offenlegung grundlegender Kontaktdaten und persönlicher Daten sowie deren Verwaltung. Die Bereitschaft zur Angabe dieser Daten ist Voraussetzung der Mitgliedschaft.

§ 3 – Beiträge
(1) Die Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhält die Wählergemeinschaft durch Mitgliedsbeiträge und durch Spenden.

(2) Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zum 31. März eines Jahres im Voraus zu entrichten und erfolgt auf der Basis des Bankeinzugs. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder jährlich festgesetzt.

§ 4 – Organe
Organe der Wählergemeinschaft sind

a) die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
b) der Vorstand

§ 5 – Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der Wählergemeinschaft zusammen. Sie ist das beschließende Organ der Wählergemeinschaft.

(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten. Zu ihren Aufgaben gehört im Besonderen

a) die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
b) die Entgegennahme des Jahresberichts des Kassenverwalters und der Kassenprüfer
c) die Entlastung des Vorstands
d) die Wahl /Abberufung des Vorstands
e) die Wahl der Kassenprüfer(innen)
f) die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
g) die Genehmigung der Niederschrift der vorherigen Mitgliederversammlung (§10)

(3) Steht eine Kommunalwahl an, so erweitern sich die Aufgaben der Mitgliederversammlung um

h) die Beschlussfassung über das Wahlprogramm
i) die Aufstellung der Kandidaten für die Kommunalwahl (§ 8)

(4) Versammlungsleiter einer Mitgliederversammlung ist der Vorsitzende bzw. im Verhinderungsfalle der Stellvertreter des Vorsitzenden der Wählergemeinschaft, soweit von der Mitgliederversammlung kein anderes Mitglied der Wählergemeinschaft zum Versammlungsleiter gewählt wird.

(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig im Sinne von Satz 1, ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen mit einer Frist von mindestens drei Tagen. Die Mitgliederversammlung ist in diesem Falle unabhängig von der Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

§ 6 – Der Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich aus folgenden Personen zusammen:

a) Vorsitzende(r)
b) stellvertretende/r Vorsitzende(r)
c) Schriftführer(in)
d) Kassenverwalter(in)
e) mindestens zwei Beisitzer(innen)

Die Anzahl der Beisitzer(innen) kann von der Mitgliederversammlung beliebig erhöht werden.

(2) Der Vorstand hat im Rahmen der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse alle mit den Aufgaben und der Zielsetzung der Wählergemeinschaft zusammenhängenden Fragen durchzuführen. Er vertritt die Wählergemeinschaft nach außen und führt die laufenden Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Ausführung aller Beschlüsse
b) Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie die Bestimmung des Versammlungsleiters
c) Organisation von Arbeitsgruppen
d) Führen des Mitgliederregisters
e) Aufnahme von Mitgliedern und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern
f) Kassenführung, Buchführung, Jahresbericht, Korrespondenz, Öffentlichkeitsarbeit
g) Betreuen der BFB-Website

(3) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Neuwahl erfolgt auf der ersten Mitgliederversammlung des nachfolgenden Jahres nach Ablauf der Amtszeit und hat bis Ende Januar stattzufinden. Auf der Versammlung für das abgelaufene gerade Kalenderjahr sind die Positionen Vorsitz und Kassenverwaltung und für das abgelaufene ungerade Jahr die Positionen Stellvertretung des Vorsitzes und Schriftführung zu wählen.

(4) Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sie werden ebenfalls für zwei Kalenderjahre gewählt, mit der Maßgabe, dass jedes Jahr nur ein Prüfer/eine Prüferin zur Wahl ansteht.

(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist der restliche Vorstand berechtigt, für die verbleibende Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein für die freigewordenen Aufgaben zuständiges Vorstandsmitglied kommissarisch zu bestellen.

(6) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte herausgewählt. Nur auf Antrag eines Mitgliedes erfolgt die Wahl geheim.

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht keiner der Kandidaten diese Mehrheit im 1. Wahlgang, findet eine Stichwahl unter den(beiden) nicht gewählten Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Bei Stimmengleichheit zwischen mehreren Bewerbern auch im 2. Wahlgang entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

(7) Einzelne Mitglieder des Vorstandes können durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder abberufen werden. In diesem Fall hat unverzüglich eine Neuwahl zu erfolgen. Der Antrag muss auf der Tagesordnung der Mitglieder-versammlung gestanden haben und zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern zugegangen sein.

(8)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

§ 7 – Versammlungen
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr einberufen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche und/oder elektronische Einladung unter Angabe der Tagesordnung. Die Ladungsfrist beträgt mindestens eine Woche vor dem festgesetzten Termin. Wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangt, muss der Vorstand innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, gefasst. Enthaltungen zählen nicht zu den abgegebenen Stimmen.

(2) Jede erste Mitgliederversammlung eines Jahres gilt als Jahreshauptversammlung. In der Jahreshauptversammlung sind die in § 5 Absatz 2 genannten Aufgaben zu erfüllen.

(3) Der Vorstand kann Mitgliedern der BFB ermöglichen, an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben.

(4) Im Falle höherer Gewalt ist die Abhaltung einer Mitgliederversammlung über das Internet, beispielsweise als Videokonferenz möglich. Ob ein Fall höherer Gewalt (Naturkatastrophe, Pandemie) vorliegt, entscheidet der Vorstand.

§ 8 – Aufstellung von Kandidaten für die Kommunalwahlen
(1) Zur Mitgliederversammlung zur Aufstellung der Bewerber für die Kommunalwahlen ist mit einer Frist von mindestens einer Woche mit einem gesonderten Tagesordnungspunkt: “Kandidatenaufstellung“ schriftlich oder elektronisch einzuladen.

(2) Die Bewerber werden auf Vorschlag der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer in geheimer, schriftlicher Abstimmung gewählt. Jeder Bewerber erhält die Gelegenheit, sich vorzustellen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält kein Bewerber diese Mehrheit, findet eine Stichwahl unter den (beiden) nicht gewählten Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Bei Stimmengleichheit zwischen mehreren Bewerbern auch in diesem Wahlgang entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

(3) Die Mitgliederversammlung kann mit 2/3-Mehrheit ein hiervon abweichendes Verfahren beschließen.

(4) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die unbeschadet des § 10 auch den Gang des Abstimmungsverfahrens wiedergibt, insbesondere Angaben enthalten muss über die fristgemäße Einberufung, die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder und der Erschienenen, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Namen der vorgeschlagenen Bewerber, sowie die einzelnen Ergebnisse der geheimen Wahlen zur Aufstellung der Bewerber. Die Niederschrift ist mindestens vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben.

§ 9 – Auflösung
Die Auflösung der Wählergemeinschaft bedarf zu ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit von 2/3 der eingetragenen Mitglieder. Ein solcher Tagesordnungspunkt muss in der Einladung mitgeteilt werden. Etwa noch vorhandene Vermögenswerte sind gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.

§ 10 – Niederschrift
Über jede Sitzung einer Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes ist eine Niederschrift mit folgendem Mindestinhalt zu fertigen:

a) Ort und Zeit der Versammlung
b) Namen der Teilnehmer (Anwesenheitsliste)
c) Tagesordnung
d) Versammlungsleiter und
e) Ergebnis der Abstimmung (Beschlüsse)

Die Niederschrift ist vom Schriftführer zu fertigen. Sie ist von ihm und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist in der nächsten Sitzung der Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes auszulegen und zu genehmigen.

§ 11 – Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben der Wählergemeinschaft werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verband verarbeitet.

(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Mitglied insbesondere die folgenden Rechte:

  • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO
  • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO
  • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO
  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel  18 DS-GVO
  • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO
  • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO

(3) Den Organen der Wählergemeinschaft, allen Mitarbeitern oder sonst für die Wählergemeinschaft Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben gennannten Personen aus der Wählergemeinschaft hinaus.

§ 12 – Satzungsänderung/Inkrafttreten
(1) Satzungsänderungen erfolgen auf Mitgliederversammlungen und bedürfen einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(2) Anträge zur Änderung der Satzung müssen mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich vorgelegt werden.

(3) Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 11. Januar 2019 in Henstedt-Ulzburg genehmigt. Die Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung am 11. Januar 2019 in Kraft.

Satzungsergänzung bzw. -änderung:

7 Absatz 3 und 4 eingefügt durch Beschluss der MV vom 30.4.2021
8 Absatz 1 geändert durch Beschluss der MV vom 10.2.2023

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